Hilfe für befristete Beschäftigte
Dies gilt für Beschäftigungsverhältnisse, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestehen und für Verträge, die nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG abgeschlossen wurden, sog. Qualifizierungsstellen. Bei Verträgen, die nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG drittmittelbefristet abgeschlossen wurden, greift diese Option ausnahmslos nicht.
Diese vorübergehende Verlängerungsmöglichkeit für besonders Betroffene kann auch an der HHU genutzt werden. Entsprechende Anträge stellen die Vorgesetzten auf dem üblichen Weg an das Personaldezernat.
