Diese Pflicht besteht beim Betreten aller Gebäude, auf den Fluren und wenn man sich in Konferenz-, Lehrveranstaltungs- und Besprechungsräumen bewegt. Nur, wenn man sich allein in einem Raum oder mit 1,5 Metern Abstand zu anderen Personen an einem festen Platz aufhält, darf die Bedeckung abgenommen werden. Also auch im eigenen Büro, sofern der Mindestabstand gewährleistet ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind Personen, die durch ein ärztliches Attest vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sind. Das Attest ist immer bei sich zu tragen.
Für Beschäftigte der Medizinischen Fakultät gelten die Regelungen des Universitätsklinikums Düsseldorf, die im Intranet des UKD abrufbar sind, ebenso wie der Hygieneplan für die Krankenversorgung.
Tagesaktuelle Informationen liefert weiterhin diese Website: https://www.corona.hhu.de/
